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Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht

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Bundesverfassungsgericht

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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
30. November 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. In dieses Recht griffen die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen in schwerwiegender Weise ein, wie die in den sachkundigen Stellungnahmen dargelegten tatsächlichen Folgen dieser Maßnahmen deutlich zeigen. Diesem Eingriff standen infolge des dynamischen Infektionsgeschehens zum Zeitpunkt der Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ Ende April 2021, zu dem die Impfkampagne erst begonnen hatte, überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte. Dafür, dass der Gesetzgeber in dieser Situation den Schülerinnen und Schülern den Wegfall von Unterricht in der Schule trotz der damit verbundenen schwerwiegenden Belastungen zumuten konnte, waren unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung: Zu vollständigen Schulschließungen kam es - anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte - nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165. Die Länder waren verfassungsrechtlich verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der „Bundesnotbremse“ nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen. Die Schulschließungen waren auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet; damit war gewährleistet, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte. Schließlich hatte der Bund bereits vor Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen mit dem Ziel getroffen, dass etwaige künftige, auch die Schulen betreffende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Schülerinnen und Schüler möglichst nicht mehr derart schwerwiegend belasten. Dazu zählen unter anderem eine vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Studie zur Erforschung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen („StopptCOVID-Studie“) sowie Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des „DigitalPaktSchule“ von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung digitalen Distanzunterrichts.
30. November 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
30. November 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. In dieses Recht griffen die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen in schwerwiegender Weise ein, wie die in den sachkundigen Stellungnahmen dargelegten tatsächlichen Folgen dieser Maßnahmen deutlich zeigen. Diesem Eingriff standen infolge des dynamischen Infektionsgeschehens zum Zeitpunkt der Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ Ende April 2021, zu dem die Impfkampagne erst begonnen hatte, überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte. Dafür, dass der Gesetzgeber in dieser Situation den Schülerinnen und Schülern den Wegfall von Unterricht in der Schule trotz der damit verbundenen schwerwiegenden Belastungen zumuten konnte, waren unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung: Zu vollständigen Schulschließungen kam es - anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte - nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165. Die Länder waren verfassungsrechtlich verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der „Bundesnotbremse“ nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen. Die Schulschließungen waren auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet; damit war gewährleistet, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte. Schließlich hatte der Bund bereits vor Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen mit dem Ziel getroffen, dass etwaige künftige, auch die Schulen betreffende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Schülerinnen und Schüler möglichst nicht mehr derart schwerwiegend belasten. Dazu zählen unter anderem eine vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Studie zur Erforschung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen („StopptCOVID-Studie“) sowie Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des „DigitalPaktSchule“ von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung digitalen Distanzunterrichts.
30. November 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unter anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen Zeitraum von gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen sowie bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG zur Eindämmung der Corona-Pandemie richteten. Die beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile eines Schutzkonzepts des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher Weise in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen geprüft. Danach waren die hier zu beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere waren sie trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig. Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des Gesetzes zur Eindämmung der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und Gaststätten, war die entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erhoben.
30. November 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen das vollständige oder teilweise Verbot von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden Schulen zum Infektionsschutz („Schulschließungen“) nach der vom 22. April bis zum 30. Juni 2021 geltenden „Bundesnotbremse“ richten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung anerkannt. In dieses Recht griffen die seit Beginn der Pandemie in Deutschland erfolgten Schulschließungen in schwerwiegender Weise ein, wie die in den sachkundigen Stellungnahmen dargelegten tatsächlichen Folgen dieser Maßnahmen deutlich zeigen. Diesem Eingriff standen infolge des dynamischen Infektionsgeschehens zum Zeitpunkt der Verabschiedung der „Bundesnotbremse“ Ende April 2021, zu dem die Impfkampagne erst begonnen hatte, überragende Gemeinwohlbelange in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber, denen nach der seinerzeit vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers auch durch Schulschließungen begegnet werden konnte. Dafür, dass der Gesetzgeber in dieser Situation den Schülerinnen und Schülern den Wegfall von Unterricht in der Schule trotz der damit verbundenen schwerwiegenden Belastungen zumuten konnte, waren unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung: Zu vollständigen Schulschließungen kam es - anders als bei den sonstigen Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte - nicht bereits bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt, sondern erst bei einem weit höheren Wert von 165. Die Länder waren verfassungsrechtlich verpflichtet, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der „Bundesnotbremse“ nach Möglichkeit durch Distanzunterricht zu ersetzen. Die Schulschließungen waren auf einen kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten befristet; damit war gewährleistet, dass die schwerwiegenden Belastungen nicht über einen Zeitpunkt hinaus gelten, zu dem der Schutz von Leben und Gesundheit etwa infolge des Impffortschritts seine Dringlichkeit verlieren könnte. Schließlich hatte der Bund bereits vor Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen mit dem Ziel getroffen, dass etwaige künftige, auch die Schulen betreffende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie die Schülerinnen und Schüler möglichst nicht mehr derart schwerwiegend belasten. Dazu zählen unter anderem eine vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Studie zur Erforschung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen („StopptCOVID-Studie“) sowie Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des „DigitalPaktSchule“ von insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung digitalen Distanzunterrichts.
30. November 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.
26. November 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.
26. November 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.
26. November 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.
26. November 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.
26. November 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.
26. November 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet.
26. November 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Beitragspflichten verjähren in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist knüpft damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. So bedarf es unter anderem einer öffentlichen Widmung der Erschließungsanlage, die erst nach tatsächlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen kann. Die tatsächliche Vorteilslage und die Beitragserhebung können somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
24. November 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Beitragspflichten verjähren in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist knüpft damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. So bedarf es unter anderem einer öffentlichen Widmung der Erschließungsanlage, die erst nach tatsächlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen kann. Die tatsächliche Vorteilslage und die Beitragserhebung können somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
24. November 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Beitragspflichten verjähren in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist knüpft damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. So bedarf es unter anderem einer öffentlichen Widmung der Erschließungsanlage, die erst nach tatsächlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen kann. Die tatsächliche Vorteilslage und die Beitragserhebung können somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
24. November 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) insoweit unvereinbar ist, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Beitragspflichten verjähren in Rheinland-Pfalz zwar vier Jahre nach Entstehung des Abgabeanspruchs. Der Beginn der Festsetzungsfrist knüpft damit allerdings nicht an den Eintritt der Vorteilslage an, weil die Entstehung des Abgabeanspruchs von zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. So bedarf es unter anderem einer öffentlichen Widmung der Erschließungsanlage, die erst nach tatsächlicher Fertigstellung der Anlage erfolgen kann. Die tatsächliche Vorteilslage und die Beitragserhebung können somit zeitlich weit auseinanderfallen. Dies verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
24. November 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die den im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter ausgesprochenen Vorhalt ordnungswidriger Ausführung seiner Amtsgeschäfte und die Ermahnung zu ihrer ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung betrifft. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nicht substantiiert dargelegt hat. Ob der Vorhalt und die Ermahnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit inhaltlich in vollem Umfang genügen, muss daher offenbleiben.
23. November 2021 (Dienstag)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag und Mittwoch, 14. und 15. Dezember 2021, jeweils um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Bestimmungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I) sowie gegen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Dies steht unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung der pandemischen Lage. Sollte die mündliche Verhandlung nicht stattfinden können, wird das Gericht schriftliche Fragen versenden.
16. November 2021 (Dienstag)
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag und Mittwoch, 14. und 15. Dezember 2021, jeweils um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe über eine Verfassungsbeschwerde gegen verschiedene Bestimmungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I) sowie gegen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Dies steht unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung der pandemischen Lage. Sollte die mündliche Verhandlung nicht stattfinden können, wird das Gericht schriftliche Fragen versenden.
16. November 2021 (Dienstag)
Mit einer Kranzniederlegung in der Neuen Wache in Berlin wird am Volkstrauertag der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Am 14. November 2021 hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teilgenommen.
15. November 2021 (Montag)
Mit einer Kranzniederlegung in der Neuen Wache in Berlin wird am Volkstrauertag der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gedacht. Am 14. November 2021 hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), an der Kranzniederlegung und der sich anschließenden zentralen Gedenkveranstaltung zum Volkstrauertag im Plenarsaal des Deutschen Bundestages teilgenommen.
15. November 2021 (Montag)
Am Freitag, dem 12. November 2021, findet von 15.00 bis 16.30 Uhr die Verleihung des WIR IST PLURAL-Preises der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) online aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts statt. Die bpb vergibt den WIR IST PLURAL | Preis zur Stärkung der Demokratie in Kooperation mit dem Bundesverfassungsgericht anlässlich des 70. Geburtstags des Gerichts. Die musikalisch eingerahmte Preisverleihung wird von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion, moderiert und findet pandemiebedingt ohne Publikum statt. Eine der Laudatorinnen ist die Bundesverfassungsrichterin Dr. Kessal-Wulf.
11. November 2021 (Donnerstag)
Am Freitag, dem 12. November 2021, findet von 15.00 bis 16.30 Uhr die Verleihung des WIR IST PLURAL-Preises der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) online aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts statt. Die bpb vergibt den WIR IST PLURAL | Preis zur Stärkung der Demokratie in Kooperation mit dem Bundesverfassungsgericht anlässlich des 70. Geburtstags des Gerichts. Die musikalisch eingerahmte Preisverleihung wird von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion, moderiert und findet pandemiebedingt ohne Publikum statt. Eine der Laudatorinnen ist die Bundesverfassungsrichterin Dr. Kessal-Wulf.
11. November 2021 (Donnerstag)
Am Freitag, dem 12. November 2021, findet von 15.00 bis 16.30 Uhr die Verleihung des WIR IST PLURAL-Preises der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) online aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts statt. Die bpb vergibt den WIR IST PLURAL | Preis zur Stärkung der Demokratie in Kooperation mit dem Bundesverfassungsgericht anlässlich des 70. Geburtstags des Gerichts. Die musikalisch eingerahmte Preisverleihung wird von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion, moderiert und findet pandemiebedingt ohne Publikum statt. Eine der Laudatorinnen ist die Bundesverfassungsrichterin Dr. Kessal-Wulf.
11. November 2021 (Donnerstag)
Am Freitag, dem 12. November 2021, findet von 15.00 bis 16.30 Uhr die Verleihung des WIR IST PLURAL-Preises der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) online aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts statt. Die bpb vergibt den WIR IST PLURAL | Preis zur Stärkung der Demokratie in Kooperation mit dem Bundesverfassungsgericht anlässlich des 70. Geburtstags des Gerichts. Die musikalisch eingerahmte Preisverleihung wird von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion, moderiert und findet pandemiebedingt ohne Publikum statt. Eine der Laudatorinnen ist die Bundesverfassungsrichterin Dr. Kessal-Wulf.
11. November 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Frage zum Gegenstand hat, ob § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässt. Die Kammer führt zur Begründung aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an die Subsidiarität genügt. Der Beschwerdeführer hat nicht um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, obwohl ihm dies zumutbar war. § 1906a BGB enthält Auslegungsspielräume, zu denen sich noch keine eindeutige fachgerichtliche, zumal höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat. Es bedarf daher einer (weiteren) fachgerichtlichen Klärung, die dem Bundesverfassungsgericht eine gesicherte Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Schließlich ist durch die gesetzlich vorgesehene Evaluierung eine weitere fachliche und rechtliche Klärung zu erwarten.
9. November 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Frage zum Gegenstand hat, ob § 1906a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, als § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus zulässt. Die Kammer führt zur Begründung aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an die Subsidiarität genügt. Der Beschwerdeführer hat nicht um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, obwohl ihm dies zumutbar war. § 1906a BGB enthält Auslegungsspielräume, zu denen sich noch keine eindeutige fachgerichtliche, zumal höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat. Es bedarf daher einer (weiteren) fachgerichtlichen Klärung, die dem Bundesverfassungsgericht eine gesicherte Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Schließlich ist durch die gesetzlich vorgesehene Evaluierung eine weitere fachliche und rechtliche Klärung zu erwarten.
9. November 2021 (Dienstag)
Das Bundesverfassungsgericht feiert heute sein 70-jähriges Bestehen. Am 28. September 1951 wurde es in Anwesenheit von Bundespräsident Heuss und Bundeskanzler Adenauer mit einem Festakt feierlich eröffnet.
28. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
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Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
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Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
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21. September 2021 (Dienstag)
Vom 19. bis 20. September 2021 besuchte eine Delegation des österreichischen Verfassungsgerichtshofs unter Leitung des Präsidenten Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter das Bundesverfassungsgericht. Die Besucher wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es fanden Fachgespräche über den Grundrechtsschutz in Europa und die Beschwerdelegitimation im Bereich des Rechts des Umweltschutzes statt. Zudem dienten die Gespräche dem Austausch über die Rechtsprechung beider Gerichte. Von hinten links: Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf, Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Gabriele Britz, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein, Bundesverfassungsrichter Dr. Ulrich Maidowski, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Helmut Hörtenhuber Mittlere Reihe von links: Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Johannes Schnizer, Bundesverfassungsrichterin Monika Hermanns, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan), Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Andreas L. Paulus, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Ines Härtel, Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Sieglinde Gahleitner, Direktor beim Bundesverfassungsgericht Peter Weigl Vordere Reihe von links: Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. Dr. Verena Madner, Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Präsident des Verfassungsgerichtshofes Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
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21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, die Facebookseite mit der Bezeichnung „Der III. Weg“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und der Partei für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen.
21. September 2021 (Dienstag)
Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich anlässlich seines 70. Geburtstags vom 19. September bis zum 3. Oktober 2021 in einem gläsernen Cube auf dem Marktplatz in der Karlsruher Innenstadt. Der Cube wird am Sonntag, 19. September 2021 um 16.30 Uhr durch Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup eröffnet.
17. September 2021 (Freitag)
Anlässlich des Tags der Deutschen Einheit findet in Halle (Saale) vom 18. September bis zum 3. Oktober 2021 die EinheitsEXPO „Gemeinsam Zukunft formen“ statt. Die Bundesländer und die Verfassungsorgane stellen sich in einer weiträumigen Ausstellung mit Installationen innerhalb der Stadtkulisse von Halle dar. Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich multimedial in einem Glaskubus auf dem Hallmarkt.
17. September 2021 (Freitag)
Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich anlässlich seines 70. Geburtstags vom 19. September bis zum 3. Oktober 2021 in einem gläsernen Cube auf dem Marktplatz in der Karlsruher Innenstadt. Der Cube wird am Sonntag, 19. September 2021 um 16.30 Uhr durch Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup eröffnet.
17. September 2021 (Freitag)
Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich anlässlich seines 70. Geburtstags vom 19. September bis zum 3. Oktober 2021 in einem gläsernen Cube auf dem Marktplatz in der Karlsruher Innenstadt. Der Cube wird am Sonntag, 19. September 2021 um 16.30 Uhr durch Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup eröffnet.
17. September 2021 (Freitag)
Anlässlich des Tags der Deutschen Einheit findet in Halle (Saale) vom 18. September bis zum 3. Oktober 2021 die EinheitsEXPO „Gemeinsam Zukunft formen“ statt. Die Bundesländer und die Verfassungsorgane stellen sich in einer weiträumigen Ausstellung mit Installationen innerhalb der Stadtkulisse von Halle dar. Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich multimedial in einem Glaskubus auf dem Hallmarkt.
17. September 2021 (Freitag)
Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich anlässlich seines 70. Geburtstags vom 19. September bis zum 3. Oktober 2021 in einem gläsernen Cube auf dem Marktplatz in der Karlsruher Innenstadt. Der Cube wird am Sonntag, 19. September 2021 um 16.30 Uhr durch Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup eröffnet.
17. September 2021 (Freitag)
Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich anlässlich seines 70. Geburtstags vom 19. September bis zum 3. Oktober 2021 in einem gläsernen Cube auf dem Marktplatz in der Karlsruher Innenstadt. Der Cube wird am Sonntag, 19. September 2021 um 16.30 Uhr durch Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup eröffnet.
17. September 2021 (Freitag)
Anlässlich des Tags der Deutschen Einheit findet in Halle (Saale) vom 18. September bis zum 3. Oktober 2021 die EinheitsEXPO „Gemeinsam Zukunft formen“ statt. Die Bundesländer und die Verfassungsorgane stellen sich in einer weiträumigen Ausstellung mit Installationen innerhalb der Stadtkulisse von Halle dar. Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich multimedial in einem Glaskubus auf dem Hallmarkt.
17. September 2021 (Freitag)
Anlässlich des Tags der Deutschen Einheit findet in Halle (Saale) vom 18. September bis zum 3. Oktober 2021 die EinheitsEXPO „Gemeinsam Zukunft formen“ statt. Die Bundesländer und die Verfassungsorgane stellen sich in einer weiträumigen Ausstellung mit Installationen innerhalb der Stadtkulisse von Halle dar. Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich multimedial in einem Glaskubus auf dem Hallmarkt.
17. September 2021 (Freitag)
Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich anlässlich seines 70. Geburtstags vom 19. September bis zum 3. Oktober 2021 in einem gläsernen Cube auf dem Marktplatz in der Karlsruher Innenstadt. Der Cube wird am Sonntag, 19. September 2021 um 16.30 Uhr durch Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup eröffnet.
17. September 2021 (Freitag)
Anlässlich des Tags der Deutschen Einheit findet in Halle (Saale) vom 18. September bis zum 3. Oktober 2021 die EinheitsEXPO „Gemeinsam Zukunft formen“ statt. Die Bundesländer und die Verfassungsorgane stellen sich in einer weiträumigen Ausstellung mit Installationen innerhalb der Stadtkulisse von Halle dar. Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich multimedial in einem Glaskubus auf dem Hallmarkt.
17. September 2021 (Freitag)
Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich anlässlich seines 70. Geburtstags vom 19. September bis zum 3. Oktober 2021 in einem gläsernen Cube auf dem Marktplatz in der Karlsruher Innenstadt. Der Cube wird am Sonntag, 19. September 2021 um 16.30 Uhr durch Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup eröffnet.
17. September 2021 (Freitag)
Anlässlich des Tags der Deutschen Einheit findet in Halle (Saale) vom 18. September bis zum 3. Oktober 2021 die EinheitsEXPO „Gemeinsam Zukunft formen“ statt. Die Bundesländer und die Verfassungsorgane stellen sich in einer weiträumigen Ausstellung mit Installationen innerhalb der Stadtkulisse von Halle dar. Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich multimedial in einem Glaskubus auf dem Hallmarkt.
17. September 2021 (Freitag)
Das Bundesverfassungsgericht präsentiert sich anlässlich seines 70. Geburtstags vom 19. September bis zum 3. Oktober 2021 in einem gläsernen Cube auf dem Marktplatz in der Karlsruher Innenstadt. Der Cube wird am Sonntag, 19. September 2021 um 16.30 Uhr durch Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und den Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe Dr. Frank Mentrup eröffnet.
17. September 2021 (Freitag)
Anlässlich seines 70. Geburtstag beteiligt sich das Bundesverfassungsgericht unter anderem an einem Livestream der Bundeszentrale für politische Bildung für Schüler und Schülerinnen der Oberstufe und Studienanfängerinnen und -anfänger. Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Wallrabenstein wird am 17. September 2021 um 11.00 Uhr die Frage „Was macht das Bundesverfassungsgericht eigentlich (in der Zukunft)?“ beantworten. Moderiert wird die Politikstunde von Daniel Kraft, Pressesprecher und Leiter der Stabstelle Kommunikation der bpb. Das Live-Publikum kann Fragen über Twitter, Youtube und Facebook stellen.
16. September 2021 (Donnerstag)
Anlässlich seines 70. Geburtstag beteiligt sich das Bundesverfassungsgericht unter anderem an einem Livestream der Bundeszentrale für politische Bildung für Schüler und Schülerinnen der Oberstufe und Studienanfängerinnen und -anfänger. Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Wallrabenstein wird am 17. September 2021 um 11.00 Uhr die Frage „Was macht das Bundesverfassungsgericht eigentlich (in der Zukunft)?“ beantworten. Moderiert wird die Politikstunde von Daniel Kraft, Pressesprecher und Leiter der Stabstelle Kommunikation der bpb. Das Live-Publikum kann Fragen über Twitter, Youtube und Facebook stellen.
16. September 2021 (Donnerstag)
Anlässlich seines 70. Geburtstag beteiligt sich das Bundesverfassungsgericht unter anderem an einem Livestream der Bundeszentrale für politische Bildung für Schüler und Schülerinnen der Oberstufe und Studienanfängerinnen und -anfänger. Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Wallrabenstein wird am 17. September 2021 um 11.00 Uhr die Frage „Was macht das Bundesverfassungsgericht eigentlich (in der Zukunft)?“ beantworten. Moderiert wird die Politikstunde von Daniel Kraft, Pressesprecher und Leiter der Stabstelle Kommunikation der bpb. Das Live-Publikum kann Fragen über Twitter, Youtube und Facebook stellen.
16. September 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der fachgerichtliche Verfahren zu Grunde lagen, in denen der damals fünfzehnjährige Beschwerdeführer erfolglos die Feststellung begehrte, seine Unterbringung in einer kinder- und jugend-psychiatrischen Einrichtung sei rechtswidrig gewesen. Der Beschwerdeführer hatte während seiner Unterbringung erklärt, dass er eine zu diesem Zeitpunkt verhandelte Beschwerde auf die Änderung des Klinikortes beschränken wollte. Mehrere Umstände, die darauf hindeuten, dass er damit nicht die Unterbringung insgesamt „akzeptieren“ wollte, ließ das Oberlandesgericht später unberücksichtigt. Mit dieser Würdigung verkürzte es das Recht auf effektiven Rechtsschutz.
8. September 2021 (Mittwoch)
Der Beschluss vom 24. März 2021 über Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** 
31. August 2021 (Dienstag)
Gegen das am 23. April 2021 in Kraft getretene Vierte Bevölkerungsschutzgesetz („Bundesnotbremse“) sind bis einschließlich 31. Juli 2021 insgesamt 301 Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Bei diesen - teilweise bereits erledigten - Verfahren handelt es sich um 281 Verfassungsbeschwerden (davon 200 verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) sowie um 20 isolierte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Darüber hinaus sind weitere 151 Eingaben im Allgemeinen Register erfasst.
20. August 2021 (Freitag)
- Vollverzinsung - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungsidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
18. August 2021 (Mittwoch)
Anlässlich seines 70. Geburtstags startet das Bundesverfassungsgericht sein Angebot auf dem Netzwerk Instagram. Seit kurzem gibt es die Möglichkeit, dort abwechslungsreiche Einblicke in die Tätigkeit von Deutschlands höchstem Gericht zu erhalten. Wir laden alle Interessierten ein, das Bundesverfassungsgericht dort zu besuchen. Der erste Post ist bereits platziert - sehen Sie hier!
18. August 2021 (Mittwoch)
- Vollverzinsung - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks bestünde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
18. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Dienstag, 12. Oktober 2021, und Mittwoch, 13. Oktober 2021, in der Messe Karlsruhe, dm-Arena, Messeallee 1, 76287 Rheinstetten jeweils um 10.00 Uhr über ein von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dessen Fraktionen Bündnis 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und Freie Demokratische Partei (FDP) angehören, eingeleitetes abstraktes Normenkontrollverfahren (2 BvF 2/18) gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) sowie über ein Organstreitverfahren (2 BvE 5/18), mit dem die Fraktion Alternative für Deutschland im Deutschen Bundestag (AfD-Fraktion) rügt, dieser habe sie durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zu dem vorgenannten Gesetz in ihren Fraktionsrechten verletzt, verhandeln.
17. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
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Der Beschluss vom 29. April 2021 über Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats zu dem PSPP-Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar. Die zugehörige Pressemitteilung ist ebenfalls auf Französisch hier abrufbar. *** La traduction française de l’arrêt du 29 avril 2021 sur des requêtes pour une ordonnance d’exécution concernant le jugement du second sénat du 5 mai 2020 relatif au programme d’achats d’actifs du secteur public (PSPP) de la Banque centrale européenne est aussi disponible ici. Le communiqué de presse concernant cet arrêt est disponible en français ici.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages aus den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP abgelehnt, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWahlGÄndG) bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob die zur Prüfung gestellten Neuregelungen des Bundeswahlgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Normenkontrollantrag ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe jedoch nicht in ausreichendem Umfang, um den damit verbundenen Eingriff in die Zuständigkeit des Gesetzgebers zu rechtfertigen.
13. August 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der die Frage betrifft, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der die Frage betrifft, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der die Frage betrifft, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der die Frage betrifft, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der die Frage betrifft, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der die Frage betrifft, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der die Frage betrifft, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag verworfen, mit dem diese begehrte, den Deutschen Bundestag zu verpflichten, vorläufig verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zu treffen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 10. November 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über ein Organstreitverfahren eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, das der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) angehört, verhandeln. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
11. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
5. August 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
5. August 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
5. August 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
5. August 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
5. August 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
5. August 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
5. August 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. Die Bestimmungen des Artikel 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags – mit der darin vorgesehenen Anpassung des Rundfunkbeitrags –gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
5. August 2021 (Donnerstag)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein wird am 5. August 2021 sein 85. Lebensjahr vollenden. Herr Prof. Dr. Hans Hugo Klein gehörte vom 20. Dezember 1983 bis zum 3. Mai 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hans Hugo Klein wurde am 5. August 1936 in Karlsruhe geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München und anschließender Promotion im Jahr 1961 war er als Regierungsassessor beim Landratsamt und Regierungspräsidium in Tübingen tätig. In den Jahren 1963 bis 1967 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und habilitierte sich dort mit einer Arbeit über die "Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb". Schließlich folgte er im Jahre 1969 dem Ruf auf eine Professur für öffentliches Recht an die Georg-August-Universität Göttingen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2001 lehrte. Hans Hugo Klein war für die CDU von 1972 bis 1983 Mitglied des Deutschen Bundestages und in den Jahren 1982/1983 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Während seiner Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht wirkte Hans Hugo Klein als Berichterstatter an einer Reihe von bedeutenden Senatsverfahren mit, zum Beispiel an den Entscheidungen über die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1), die angemessene Alimentation von Beamten (BVerfGE 81, 363) und die Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264). Prof. Dr. Hans Hugo Klein ist Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt heute in Pfinztal-Söllingen bei Karlsruhe.
4. August 2021 (Mittwoch)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein wird am 5. August 2021 sein 85. Lebensjahr vollenden. Herr Prof. Dr. Hans Hugo Klein gehörte vom 20. Dezember 1983 bis zum 3. Mai 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hans Hugo Klein wurde am 5. August 1936 in Karlsruhe geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München und anschließender Promotion im Jahr 1961 war er als Regierungsassessor beim Landratsamt und Regierungspräsidium in Tübingen tätig. In den Jahren 1963 bis 1967 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und habilitierte sich dort mit einer Arbeit über die "Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb". Schließlich folgte er im Jahre 1969 dem Ruf auf eine Professur für öffentliches Recht an die Georg-August-Universität Göttingen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2001 lehrte. Hans Hugo Klein war für die CDU von 1972 bis 1983 Mitglied des Deutschen Bundestages und in den Jahren 1982/1983 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Während seiner Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht wirkte Hans Hugo Klein als Berichterstatter an einer Reihe von bedeutenden Senatsverfahren mit, zum Beispiel an den Entscheidungen über die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1), die angemessene Alimentation von Beamten (BVerfGE 81, 363) und die Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264). Prof. Dr. Hans Hugo Klein ist Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt heute in Pfinztal-Söllingen bei Karlsruhe.
4. August 2021 (Mittwoch)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein wird am 5. August 2021 sein 85. Lebensjahr vollenden. Herr Prof. Dr. Hans Hugo Klein gehörte vom 20. Dezember 1983 bis zum 3. Mai 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hans Hugo Klein wurde am 5. August 1936 in Karlsruhe geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München und anschließender Promotion im Jahr 1961 war er als Regierungsassessor beim Landratsamt und Regierungspräsidium in Tübingen tätig. In den Jahren 1963 bis 1967 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und habilitierte sich dort mit einer Arbeit über die "Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb". Schließlich folgte er im Jahre 1969 dem Ruf auf eine Professur für öffentliches Recht an die Georg-August-Universität Göttingen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2001 lehrte. Hans Hugo Klein war für die CDU von 1972 bis 1983 Mitglied des Deutschen Bundestages und in den Jahren 1982/1983 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Während seiner Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht wirkte Hans Hugo Klein als Berichterstatter an einer Reihe von bedeutenden Senatsverfahren mit, zum Beispiel an den Entscheidungen über die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1), die angemessene Alimentation von Beamten (BVerfGE 81, 363) und die Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264). Prof. Dr. Hans Hugo Klein ist Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt heute in Pfinztal-Söllingen bei Karlsruhe.
4. August 2021 (Mittwoch)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein wird am 5. August 2021 sein 85. Lebensjahr vollenden. Herr Prof. Dr. Hans Hugo Klein gehörte vom 20. Dezember 1983 bis zum 3. Mai 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hans Hugo Klein wurde am 5. August 1936 in Karlsruhe geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München und anschließender Promotion im Jahr 1961 war er als Regierungsassessor beim Landratsamt und Regierungspräsidium in Tübingen tätig. In den Jahren 1963 bis 1967 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und habilitierte sich dort mit einer Arbeit über die "Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb". Schließlich folgte er im Jahre 1969 dem Ruf auf eine Professur für öffentliches Recht an die Georg-August-Universität Göttingen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2001 lehrte. Hans Hugo Klein war für die CDU von 1972 bis 1983 Mitglied des Deutschen Bundestages und in den Jahren 1982/1983 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Während seiner Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht wirkte Hans Hugo Klein als Berichterstatter an einer Reihe von bedeutenden Senatsverfahren mit, zum Beispiel an den Entscheidungen über die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1), die angemessene Alimentation von Beamten (BVerfGE 81, 363) und die Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264). Prof. Dr. Hans Hugo Klein ist Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt heute in Pfinztal-Söllingen bei Karlsruhe.
4. August 2021 (Mittwoch)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein wird am 5. August 2021 sein 85. Lebensjahr vollenden. Herr Prof. Dr. Hans Hugo Klein gehörte vom 20. Dezember 1983 bis zum 3. Mai 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hans Hugo Klein wurde am 5. August 1936 in Karlsruhe geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München und anschließender Promotion im Jahr 1961 war er als Regierungsassessor beim Landratsamt und Regierungspräsidium in Tübingen tätig. In den Jahren 1963 bis 1967 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und habilitierte sich dort mit einer Arbeit über die "Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb". Schließlich folgte er im Jahre 1969 dem Ruf auf eine Professur für öffentliches Recht an die Georg-August-Universität Göttingen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2001 lehrte. Hans Hugo Klein war für die CDU von 1972 bis 1983 Mitglied des Deutschen Bundestages und in den Jahren 1982/1983 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Während seiner Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht wirkte Hans Hugo Klein als Berichterstatter an einer Reihe von bedeutenden Senatsverfahren mit, zum Beispiel an den Entscheidungen über die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1), die angemessene Alimentation von Beamten (BVerfGE 81, 363) und die Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264). Prof. Dr. Hans Hugo Klein ist Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt heute in Pfinztal-Söllingen bei Karlsruhe.
4. August 2021 (Mittwoch)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein wird am 5. August 2021 sein 85. Lebensjahr vollenden. Herr Prof. Dr. Hans Hugo Klein gehörte vom 20. Dezember 1983 bis zum 3. Mai 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hans Hugo Klein wurde am 5. August 1936 in Karlsruhe geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München und anschließender Promotion im Jahr 1961 war er als Regierungsassessor beim Landratsamt und Regierungspräsidium in Tübingen tätig. In den Jahren 1963 bis 1967 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und habilitierte sich dort mit einer Arbeit über die "Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb". Schließlich folgte er im Jahre 1969 dem Ruf auf eine Professur für öffentliches Recht an die Georg-August-Universität Göttingen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2001 lehrte. Hans Hugo Klein war für die CDU von 1972 bis 1983 Mitglied des Deutschen Bundestages und in den Jahren 1982/1983 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Während seiner Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht wirkte Hans Hugo Klein als Berichterstatter an einer Reihe von bedeutenden Senatsverfahren mit, zum Beispiel an den Entscheidungen über die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1), die angemessene Alimentation von Beamten (BVerfGE 81, 363) und die Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264). Prof. Dr. Hans Hugo Klein ist Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt heute in Pfinztal-Söllingen bei Karlsruhe.
4. August 2021 (Mittwoch)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein wird am 5. August 2021 sein 85. Lebensjahr vollenden. Herr Prof. Dr. Hans Hugo Klein gehörte vom 20. Dezember 1983 bis zum 3. Mai 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hans Hugo Klein wurde am 5. August 1936 in Karlsruhe geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München und anschließender Promotion im Jahr 1961 war er als Regierungsassessor beim Landratsamt und Regierungspräsidium in Tübingen tätig. In den Jahren 1963 bis 1967 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und habilitierte sich dort mit einer Arbeit über die "Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb". Schließlich folgte er im Jahre 1969 dem Ruf auf eine Professur für öffentliches Recht an die Georg-August-Universität Göttingen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2001 lehrte. Hans Hugo Klein war für die CDU von 1972 bis 1983 Mitglied des Deutschen Bundestages und in den Jahren 1982/1983 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Während seiner Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht wirkte Hans Hugo Klein als Berichterstatter an einer Reihe von bedeutenden Senatsverfahren mit, zum Beispiel an den Entscheidungen über die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1), die angemessene Alimentation von Beamten (BVerfGE 81, 363) und die Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264). Prof. Dr. Hans Hugo Klein ist Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt heute in Pfinztal-Söllingen bei Karlsruhe.
4. August 2021 (Mittwoch)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein wird am 5. August 2021 sein 85. Lebensjahr vollenden. Herr Prof. Dr. Hans Hugo Klein gehörte vom 20. Dezember 1983 bis zum 3. Mai 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hans Hugo Klein wurde am 5. August 1936 in Karlsruhe geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München und anschließender Promotion im Jahr 1961 war er als Regierungsassessor beim Landratsamt und Regierungspräsidium in Tübingen tätig. In den Jahren 1963 bis 1967 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und habilitierte sich dort mit einer Arbeit über die "Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb". Schließlich folgte er im Jahre 1969 dem Ruf auf eine Professur für öffentliches Recht an die Georg-August-Universität Göttingen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2001 lehrte. Hans Hugo Klein war für die CDU von 1972 bis 1983 Mitglied des Deutschen Bundestages und in den Jahren 1982/1983 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Während seiner Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht wirkte Hans Hugo Klein als Berichterstatter an einer Reihe von bedeutenden Senatsverfahren mit, zum Beispiel an den Entscheidungen über die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1), die angemessene Alimentation von Beamten (BVerfGE 81, 363) und die Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264). Prof. Dr. Hans Hugo Klein ist Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt heute in Pfinztal-Söllingen bei Karlsruhe.
4. August 2021 (Mittwoch)
Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Hans Hugo Klein wird am 5. August 2021 sein 85. Lebensjahr vollenden. Herr Prof. Dr. Hans Hugo Klein gehörte vom 20. Dezember 1983 bis zum 3. Mai 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hans Hugo Klein wurde am 5. August 1936 in Karlsruhe geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München und anschließender Promotion im Jahr 1961 war er als Regierungsassessor beim Landratsamt und Regierungspräsidium in Tübingen tätig. In den Jahren 1963 bis 1967 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und habilitierte sich dort mit einer Arbeit über die "Teilnahme des Staates am wirtschaftlichen Wettbewerb". Schließlich folgte er im Jahre 1969 dem Ruf auf eine Professur für öffentliches Recht an die Georg-August-Universität Göttingen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2001 lehrte. Hans Hugo Klein war für die CDU von 1972 bis 1983 Mitglied des Deutschen Bundestages und in den Jahren 1982/1983 Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz. Während seiner Tätigkeit am Bundesverfassungsgericht wirkte Hans Hugo Klein als Berichterstatter an einer Reihe von bedeutenden Senatsverfahren mit, zum Beispiel an den Entscheidungen über die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (BVerfGE 69, 1), die angemessene Alimentation von Beamten (BVerfGE 81, 363) und die Parteienfinanzierung (BVerfGE 85, 264). Prof. Dr. Hans Hugo Klein ist Träger des Großen Bundesverdienstkreuzes mit Stern und Schulterband der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt heute in Pfinztal-Söllingen bei Karlsruhe.
4. August 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
3. August 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
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30. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wurde auf Antrag des behandelnden Bezirkskrankenhauses wiederholt medizinisch zwangsbehandelt, obwohl er zuvor schriftlich niedergelegt hatte, nicht mit Neuroleptika behandelt werden zu wollen. Die der Zwangsbehandlung zugrundeliegenden fachgerichtlichen Beschlüsse halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzureichend Rechnung getragen. Die Beschlüsse wurden aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
30. Juli 2021 (Freitag)
Am 27. Juli 2021 fand ein Online-Fachgespräch von Mitgliedern des kolumbianischen Verfassungs-gerichts und des Bundesverfassungsgerichts statt. Es handelt sich um das erste bilaterale Treffen beider Gerichte. Nach einleitenden Worten des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und des Präsidenten des kolumbianischen Verfassungsgerichts Prof. Antonio José Lizarazo Ocampo tauschten sich die Beteiligten über aktuelle Arbeitsschwerpunkte aus. In den Fachgesprächen ging es unter anderem um Grundrechte in der Pandemie und Rechte der Natur.
28. Juli 2021 (Mittwoch)
Am 27. Juli 2021 fand ein Online-Fachgespräch von Mitgliedern des kolumbianischen Verfassungs-gerichts und des Bundesverfassungsgerichts statt. Es handelt sich um das erste bilaterale Treffen beider Gerichte. Nach einleitenden Worten des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und des Präsidenten des kolumbianischen Verfassungsgerichts Prof. Antonio José Lizarazo Ocampo tauschten sich die Beteiligten über aktuelle Arbeitsschwerpunkte aus. In den Fachgesprächen ging es unter anderem um Grundrechte in der Pandemie und Rechte der Natur.
28. Juli 2021 (Mittwoch)
Am 27. Juli 2021 fand ein Online-Fachgespräch von Mitgliedern des kolumbianischen Verfassungs-gerichts und des Bundesverfassungsgerichts statt. Es handelt sich um das erste bilaterale Treffen beider Gerichte. Nach einleitenden Worten des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und des Präsidenten des kolumbianischen Verfassungsgerichts Prof. Antonio José Lizarazo Ocampo tauschten sich die Beteiligten über aktuelle Arbeitsschwerpunkte aus. In den Fachgesprächen ging es unter anderem um Grundrechte in der Pandemie und Rechte der Natur.
28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
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28. Juli 2021 (Mittwoch)
Am 27. Juli 2021 fand ein Online-Fachgespräch von Mitgliedern des kolumbianischen Verfassungs-gerichts und des Bundesverfassungsgerichts statt. Es handelt sich um das erste bilaterale Treffen beider Gerichte. Nach einleitenden Worten des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und des Präsidenten des kolumbianischen Verfassungsgerichts Prof. Antonio José Lizarazo Ocampo tauschten sich die Beteiligten über aktuelle Arbeitsschwerpunkte aus. In den Fachgesprächen ging es unter anderem um Grundrechte in der Pandemie und Rechte der Natur.
28. Juli 2021 (Mittwoch)
Am 27. Juli 2021 fand ein Online-Fachgespräch von Mitgliedern des kolumbianischen Verfassungs-gerichts und des Bundesverfassungsgerichts statt. Es handelt sich um das erste bilaterale Treffen beider Gerichte. Nach einleitenden Worten des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und des Präsidenten des kolumbianischen Verfassungsgerichts Prof. Antonio José Lizarazo Ocampo tauschten sich die Beteiligten über aktuelle Arbeitsschwerpunkte aus. In den Fachgesprächen ging es unter anderem um Grundrechte in der Pandemie und Rechte der Natur.
28. Juli 2021 (Mittwoch)
Am 27. Juli 2021 fand ein Online-Fachgespräch von Mitgliedern des kolumbianischen Verfassungs-gerichts und des Bundesverfassungsgerichts statt. Es handelt sich um das erste bilaterale Treffen beider Gerichte. Nach einleitenden Worten des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und des Präsidenten des kolumbianischen Verfassungsgerichts Prof. Antonio José Lizarazo Ocampo tauschten sich die Beteiligten über aktuelle Arbeitsschwerpunkte aus. In den Fachgesprächen ging es unter anderem um Grundrechte in der Pandemie und Rechte der Natur.
28. Juli 2021 (Mittwoch)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
I. In seiner öffentlichen Sitzung am 8. und 9. Juli 2021 hat der Bundeswahlausschuss entschieden, welche Vereinigungen nach seiner Prüfung als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung haben zwanzig Vereinigungen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen, ob eine Vereinigung den formellen Anforderungen an die Beteiligungsanzeige nach § 18 Abs. 2 BWahlG genügt hat und ob ihr die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Für letzteres ist grundsätzlich maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass die Vereinigung ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. II. In neunzehn Verfahren blieben die Nichtanerkennungsbeschwerden nach heute veröffentlichten Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts erfolglos. Die Deutsche Kommunistische Partei (DKP) wurde hingegen als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt (2 BvC 8/21). III. Die Nichtanerkennungsbeschwerden waren in fünfzehn Verfahren bereits unzulässig. 1. Die Beschwerden der Vereinigungen Jesusparty - Partei des Evangeliums (2 BvC 1/21), Bundeszentralrat der Schwarzen in Deutschland (ZRSD) (2 BvC 2/21), Allianz Zukunft (2 BvC 3/21), Bündnis der Generationen - Rentner und Familie (2 BvC 6/21) und der KaiPartei (2 BvC 15/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen. 2. Die Beschwerden der Vereinigungen Partei Aktive Demokraten Deutschland (2 BvC 11/21), Anarchistische Pogo-Partei Deutschlands (APPD) (2 BvC 12/21), Grundeinkommen für Alle (GFA) (2 BvC 16/21), Klimaschutzpartei (KSP) (2 BvC 17/21), Undeutscher Verein (2 BvC 18/21), MenschenRechte 100pro (2 BvC 19/21) und Deutsche Friedensunion (DFU) (2 BvC 20/21) wurden jedenfalls verfristet erhoben. Die Vereinigung Klimaschutzpartei (KSK) hatte zwar innerhalb der Frist per E-Mail vom 13. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Die E-Mail erfüllte jedoch nicht das Formerfordernis der Schriftform nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das am 14. Juli 2021 um 9:51 Uhr eingegangene Fax der Beschwerdeführerin wahrte die Frist hingegen nicht. Soweit die Vereinigung Grundeinkommen für Alle (GFA) einen überraschend langen Postweg ihrer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht belegte, kommt im besonders beschleunigt zu betreibenden Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3. Die Beschwerden der Vereinigungen Allianz Vielfalt & Mitbestimmung (2 BvC 4/21) und Bündnis GRAL - Ganzheitliches Recht auf Leben (2 BvC 5/21) genügten nicht den Begründungsanforderungen und waren darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht wirksam anhängig gemacht worden waren. 4. Das Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit (BIG) verfügte nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse (2 BvC 14/21). Durch Schreiben an den Bundeswahlleiter vom 8. Juli 2021 hatte der Beschwerdeführer gegenüber diesem die Beteiligungsanzeige an der Wahl zurückgenommen und seinen Wählerinnen und Wählern empfohlen, eine andere, bereits zugelassene Partei bei der kommenden Bundestagswahl zu wählen. Damit entfällt das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag teilnehmen zu können. IV. In vier Verfahren waren die Beschwerden jedenfalls unbegründet. 1. Der Vereinigung Die Natürlichen e.V. (2 BvC 7/21) fehlt die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei. Die erforderliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere das Hervortreten in der Öffentlichkeit sowie der Umfang und die Festigkeit der Organisation, lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes im Bund oder in einem Land teilzunehmen. 2. Die Vereinigungen DIE REPUBLIKANER (REP) (2 BvC 9/21) und Die Losfraktion (LOS) (2 BvC 13/21) haben dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl nicht fristgerecht, nämlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG bis spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl (21. Juni 2021) bis 18:00 Uhr schriftlich angezeigt. 3. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM wurde zurückgewiesen (2 BvC 10/21). Die Begründung der Entscheidung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG). V. Die Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) im Verfahren 2 BvC 8/21 hatte dagegen Erfolg. 1. Der Bundeswahlausschuss begründete seine Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin damit, dass die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt seien: Die Vereinigung habe nach Mitteilung des Deutschen Bundestages die Rechtsstellung als Partei verloren, weil sie sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 PartG den jeweiligen Rechenschaftsbericht nicht in einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Form eingereicht habe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PartG). 2. Die zulässige Nichtanerkennungsbeschwerde ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist als wahlvorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen. Entgegen der Auffassung des Bundeswahlausschusses tritt der Verlust der Parteieigenschaft nicht bereits ein, wenn eine Partei – wie die Beschwerdeführerin – in einem Zeitraum von sechs Jahren mehrere Rechenschaftsberichte unter Einhaltung der inhaltlichen Mindestanforderungen des § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nicht fristgemäß eingereicht hat. Dies ergibt sich aus einer im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG vorzunehmenden Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG. Danach ist die nicht fristgerechte Einreichung des Prüfberichts der Nichteinreichung nicht gleichzustellen und für sich genommen nicht ausreichend, die Rechtsfolge des Verlusts der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PartG auszulösen. Die demnach gebotene Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere des Umfangs ihrer Organisation, der Zahl ihrer Mitglieder und des Hervortretens in der Öffentlichkeit, lassen darauf schließen, dass sie in der Lage ist, ernsthaft an der politischen Willensbildung des Volkes für den Bereich des Bundes oder eines Landes mitzuwirken.
27. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute bekanntgegebenem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Ablehnungsgesuch der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats in zwei von der AfD gegen die Bundesregierung beziehungsweise die Bundeskanzlerin gerichteten Organstreitverfahren verworfen. Das Ablehnungsgesuch, welches die Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Besuch einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts bei der Bundesregierung am 30. Juni 2021 begründet, ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt. Die Veröffentlichung des Beschlusses über das Ablehnungsgesuch erfolgt gesondert.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
IT-Sicherheitslücken Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne nicht genügt.
21. Juli 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch Anlage und Betrieb einer dritten Start- und Landebahn sowie gegen die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen richtete. Darüber hinaus hat die Kammer in vier weiteren Verfahren, die sich gegen Planfeststellungsbeschlüsse und dazu ergangene gerichtliche Entscheidungen betreffend die Flughäfen München und Frankfurt am Main richteten, die Verfassungsbeschwerden weiterer Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit hat die zuständige Kammer gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen.
20. Juli 2021 (Dienstag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
In 70 Tagen ist es soweit: Das Bundesverfassungsgericht feiert am 28. September 2021 seinen 70. Geburtstag.
19. Juli 2021 (Montag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. UII Siegfried Broß wird am 18. Juli 2021 sein 75. Lebensjahr vollenden.
16. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen das am 18. Dezember 2020 zustande gekommene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG II) richteten. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache unzulässig sind, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben.
9. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung stattgegeben, durch die ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den zuständigen Einzelrichter in einem Asylverfahren für unbegründet erklärt worden war. Der Beschwerdeführer hatte ein Klageverfahren gegen einen negativen Asylbescheid angestrengt. Den zuständigen Einzelrichter lehnte er wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies stützte er auf ein Urteil des abgelehnten Richters in einem Verfahren gegen die behördliche Anordnung, bestimmte Wahlplakate der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) zu entfernen; in dem Urteil waren allgemeine und sehr weit gehende Ausführungen zum Thema Migration enthalten. Der Beschluss, mit dem die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts das Ablehnungsgesuch zurückwies, verstößt gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil die Ablehnung des Befangenheitsantrags offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist.
9. Juli 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ein Organstreitverfahren eingestellt, in dem sich neunzehn der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) angehörende Mitglieder des Deutschen Bundestages gegen eine von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages erlassene Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 gewandt haben, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung („Maskenpflicht“) in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Allgemeinverfügung ihre Rechte als Abgeordnete aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 46 Grundgesetz verletzt.
7. Juli 2021 (Mittwoch)
Am 4. und 5. Juli 2021 reiste eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König zum „Sechser-Treffen“ der deutschsprachigen Verfassungsgerichte aus Österreich, der Schweiz, Liechtenstein und Deutschland sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Wien. Dort empfing sie der Präsident des österreichischen Verfassungsgerichtshofs Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter. Weitere Gäste waren unter anderem die Präsidentin des Schweizerischen Bundesgerichts Dr. iur. Martha Niquille, der Präsident des Staatsgerichtshofs Liechtenstein Dr. Hilmar Hoch, LL.M., der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union Prof. Koen Lenaerts sowie der Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Carlo Ranzoni. Im Rahmen der Fachgespräche tauschten sich die Vertreterinnen und Vertreter der Gerichte über das Nebeneinander verschiedener Grundrechtskataloge in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte und der europäischen Gerichtshöfe aus. Ein weiteres Thema waren die Entscheidungen zu Maßnahmen der Pandemiebekämpfung im Lichte von Rechtsstaat und Demokratie. Das Treffen findet alle zwei Jahre statt und wird wechselseitig ausgerichtet.
6. Juli 2021 (Dienstag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König reiste am 30. Juni 2021 zu einem Treffen mit den Mitgliedern der Bundesregierung nach Berlin. Auf Einladung der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel fand ein gemeinsames Abendessen im Bundeskanzleramt statt. Der Besuch setzt eine seit vielen Jahren bestehende Tradition fort.
1. Juli 2021 (Donnerstag)
Vom 28. bis 29. Juni 2021 besuchte eine Delegation des Verfassungsrates der französischen Republik unter Leitung seines Präsidenten Laurent Fabius das Bundesverfassungsgericht. Die Gäste wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Es wurden Fachgespräche über die Themen „Umweltschutz“, „Europäischer Gerichtsverbund“ und „Umgang mit der COVID-19-Pandemie“ geführt. Zudem fand ein gemeinsamer Besuch der Friedrich-Ebert-Gedenkstätte in Heidelberg statt.
30. Juni 2021 (Mittwoch)
Am 21. Juni 2021 reisten der Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), die Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König und weitere Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts zu einem Treffen mit dem Präsidium sowie Fraktions- und Ausschussvorsitzenden des Deutschen Bundestags nach Berlin. Auf Einladung des Bundestagspräsidenten Dr. Wolfgang Schäuble MdB fand im Rahmen eines gemeinsamen Abendessens ein Gedanken- und Erfahrungsaustausch statt.
22. Juni 2021 (Dienstag)
Eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König hat am 17. Juni 2021 auf Einladung des Präsidenten Robert Spano den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg besucht. Es fanden ganztags Fachgespräche statt, in denen es um die Rechtsprechung zur Überwachung der ausländischen Telekommunikation, zur Suizidbeihilfe und zur Haftung des Staates für Menschenrechtsverletzungen ging. Die Begegnung steht in einer langjährigen Tradition des fachlichen Austauschs zwischen den beiden Gerichten.
18. Juni 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV) geltend macht. Die Verordnung sieht keine Ausnahmen für Personen vor, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr als sechs Monate zurückliegt, die aber nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügen und die das mittels eines aktuellen Nachweises neutralisierender Antikörper auch belegen können.
18. Juni 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem „EU-Wiederaufbaufonds“ abgelehnt, mit dem die Fraktion der Alternative für Deutschland im Deutschen Bundestag beantragt hatte, dem Bundespräsidenten zu untersagen, das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz (ERatG) auszufertigen, zu unterschreiben und zu verkünden.
17. Juni 2021 (Donnerstag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch, 21. Juli 2021, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe, über zwei Organstreitverfahren der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) verhandeln, die sich gegen die Bundeskanzlerin (2 BvE 4/20) beziehungsweise die Bundesregierung (2 BvE 5/20) richten. Gegenstand ist zum einen eine Äußerung der Bundeskanzlerin am 6. Februar 2020 sowie deren Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundeskanzlerin (www.bundeskanzlerin.de) (2 BvE 4/20), zum anderen die Veröffentlichung ebendieser Äußerung auf der Internetseite der Bundesregierung (www.bundesregierung.de) (2 BvE 5/20).
17. Juni 2021 (Donnerstag)
Anlässlich des 70-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts beginnt heute in Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) eine fünfteilige Diskussionsreihe „bpb:forum spezial“. Bis September nehmen fünf Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sowie weitere Gäste teil, um über verfassungsrechtliche Themen zu sprechen. Zum Auftakt wird Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Susanne Baer, LL.M. (Michigan) heute um 18 Uhr gemeinsam mit Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio unter Moderation der Leiterin der ARD-Rechtsredaktion/Hörfunk Gigi Deppe zu der Frage „Wie schützen Sie die Menschenwürde, Frau Prof. Dr. Baer?" diskutieren.
2. Juni 2021 (Mittwoch)
Mit teilweise veröffentlichten Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts weitere 8 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und 51 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 („Ausgangsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG („Beschränkung von Freizeiteinrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 („Beschränkungen kultureller Einrichtungen“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG („Amateursport“), gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG („Beschränkungen körpernaher Dienstleistungen“), gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“ und „Testpflicht“), gegen § 73 Abs. 1a IfSG („Bußgeldkatalog“) sowie gegen § 28c IfSG in Verbindung mit der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung („Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“) richteten. Soweit die Beschlüsse inhaltlich begründet wurden, sind diese auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts abrufbar. Soweit die zuständigen Kammern gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung der Entscheidung abgesehen haben, werden diese Entscheidungen nicht gesondert veröffentlicht. Damit ist nicht entschieden, ob die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021) und die Prüfung weiterer Regelungen des § 28b IfSG, die Gegenstand verschiedener Eilentscheidungen von Kammern des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 waren (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021), bleibt den dort genannten Hauptsacheverfahren vorbehalten.
2. Juni 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die einem Konkurrenzunternehmen im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung nach dem Arzneimittelgesetz durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilte Zulassung für ein Tierarzneimittel zurückgewiesen. Weder der Zulassungsbescheid noch die ihn bestätigenden verwaltungsgerichtlichen Urteile verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 16 GRCh. Da nicht nur die Auslegung der im Grundgesetz verbürgten Grundrechte im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte und der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten sowie ihrer höchstrichterlichen Konkretisierung erfolgen müsse, sondern auch die Auslegung der Charta der Grundrechte unter Rückgriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten in Gestalt ihrer höchstrichterlichen Konkretisierung, führe die Heranziehung von Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 16 GRCh jedenfalls im vorliegenden Fall zum selben Ergebnis.
1. Juni 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.
29. April 2021 (Donnerstag)
Die Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetz ist auch in englischer und in französischer Übersetzung verfügbar. Eine englische und französische Übersetzung des Beschlusses folgen zu gegebener Zeit. *** The press release relating to the Order of 24 March 2021 regarding the Federal Climate Change Act is now available in English and in French. An English and a French translation of the Order are currently being prepared. *** Le communiqué de presse en concernant l’arrêt du 24 mars 2021 sur la loi relative à la lutte contre le changement climatique est aussi disponibles en anglais et en français Des traductions de l’arrêt en anglais et en français suivront en temps voulu.
29. April 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.
29. April 2021 (Donnerstag)
Die Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. März 2021 zum Klimaschutzgesetz ist auch in englischer und in französischer Übersetzung verfügbar. Eine englische und französische Übersetzung des Beschlusses folgen zu gegebener Zeit. *** The press release relating to the Order of 24 March 2021 regarding the Federal Climate Change Act is now available in English and in French. An English and a French translation of the Order are currently being prepared. *** Le communiqué de presse en concernant l’arrêt du 24 mars 2021 sur la loi relative à la lutte contre le changement climatique est aussi disponibles en anglais et en français Des traductions de l’arrêt en anglais et en français suivront en temps voulu.
29. April 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - Anträge der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands und der Bayernpartei e. V. gegen den Deutschen Bundestag auf Feststellung, dass dieser die Rechte der Antragstellerinnen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat, indem er es unterließ, die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zur Vorlage von Unterstützungsunterschriften wegen der durch die COVID-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände auszusetzen oder durch Absenkung der Quoren anzupassen, mangels ausreichender Begründung verworfen. Die Antragstellerinnen haben jeweils die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit durch das Unterlassen einer Aussetzung der Anwendbarkeit von §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG oder einer Absenkung der Zahl der nach diesen Vorschriften für die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags oder einer Landesliste beizubringenden Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021 durch den Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert dargelegt. In seiner Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber unter den tatsächlichen Bedingungen der Covid-19-Pandemie zur Überprüfung der geltenden Unterschriftenquoren verpflichtet ist.
27. April 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der sich gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz (ERatG) richtete. Im Juli 2020 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das Aufbauinstrument „Next Generation EU“. Der Eigenmittelbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 14. Dezember 2020, dem alle Mitgliedstaaten zustimmen müssen, ermächtigt die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Kapitalmärkten Mittel bis zu einem Betrag von 750 Milliarden Euro zu Preisen von 2018 aufzunehmen. Zwar ist der gegen das deutsche Zustimmungsgesetz gerichtete Antrag im Hauptsacheverfahren weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, weil die Antragstellerinnen und Antragsteller jedenfalls die Möglichkeit dargelegt haben, dass durch das ERatG die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) berührt sein oder eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Überschreitung des Integrationsprogramms vorliegen könnte. Bei summarischer Prüfung lässt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG allerdings nicht feststellen. Die deshalb gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerinnen und Antragsteller aus, weil die Nachteile, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, sich das ERatG später jedoch als verfassungswidrig erweisen sollte, weniger schwer wiegen als die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde sich später jedoch als unbegründet herausstellen sollte.
21. April 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.
15. April 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten stattgegeben, die sich gegen die Anhaltung eines Briefs richtet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, indem sie dem daraus folgenden Vertraulichkeitsschutz nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies liegt ein Verstoß gegen sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vor, weil sich die Fachgerichte nicht hinreichend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben. Zudem verletzt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers, weil das Gericht ohne Weiteres davon ausgegangen ist, dass Schmähkritik nicht dem Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit unterfällt. Die Entscheidungen der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen und des Bayerischen Obersten Landesgerichts sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen.
14. April 2021 (Mittwoch)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, in Sachen „Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung“ und Ablauf des zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens, Aktenzeichen 2 BvE 5/18 und 2 BvF 2/18, die für den 4. und 5. Mai 2021 terminierte mündliche Verhandlung n i c h t durchzuführen.
14. April 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer Kapitalgesellschaft stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs richtete, mit dem dieser eine auf § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) gestützte Einkünftekorrektur der Teilwertabschreibung eines ausgefallenen unbesicherten Konzerndarlehens für rechtmäßig erklärt hatte. Das Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil der Bundesfinanzhof entgegen Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) abgesehen hat.
31. März 2021 (Mittwoch)
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Joachim Jentsch ist am 28. März 2021 im Alter von 83 Jahren verstorben.
30. März 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts angeordnet, dass das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht durch den Bundespräsidenten ausgefertigt werden darf (Hängebeschluss).
26. März 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) abgelehnt, der auf eine Zwischenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gerichtet ist.
18. März 2021 (Donnerstag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Dienstag, 4. Mai 2021, und Mittwoch, 5. Mai 2021, in der Messe Karlsruhe, dm-Arena, Messeallee 1, 76287 Rheinstetten jeweils um 10.00 Uhr über ein von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dessen Fraktionen Bündnis 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und Freie Demokratische Partei (FDP) angehören, eingeleitetes abstraktes Normenkontrollverfahren (2 BvF 2/18) gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) sowie über ein Organstreitverfahren (2 BvE 5/18), mit dem die Fraktion Alternative für Deutschland im Deutschen Bundestag (AfD-Fraktion) rügt, dieser habe sie durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zu dem vorgenannten Gesetz in ihren Fraktionsrechten verletzt, verhandeln.
9. März 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit er die Neuregelungen in Fällen für anwendbar erklärt, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Verfolgungsverjährung eingetreten war. Der Bundesgerichtshof hatte dem Bundesverfassungsgericht die insoweit maßgebliche Frage der Vereinbarkeit dieser Übergangsvorschrift mit dem Grundgesetz bei einem solchen Sachverhalt vorgelegt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zur Begründung ausgeführt, dass Art. 316h Satz 1 EGStGB bei derartigen Sachverhalten zwar eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) darstellt, diese aber ausnahmsweise wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
5. März 2021 (Freitag)
Das Bundesverfassungsgericht hat heute erstmals einen Jahresbericht in gedruckter und digitaler Form herausgegeben.
3. März 2021 (Mittwoch)
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag verworfen, der sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine Stellungnahme des Deutschen Bundestags vom 22. September 2016 im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) richtete. Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin weder eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechte noch von Rechten des Deutschen Bundestages substantiiert dargelegt hat, die sie im Wege der Prozessstandschaft geltend machen könnte. Über die Verfassungsbeschwerden und ein weiteres Organstreitverfahren, welche die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss von CETA betreffen, hatte der Zweite Senat hier nicht zu entscheiden. Diese sind Gegenstand von gesonderten Verfahren.
2. März 2021 (Dienstag)
Am 25. Februar 2021 hat der XVIII. Kongress der Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte stattgefunden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Konferenz vor fast fünfzig Jahren mitgegründet und war auch beim diesjährigen Kongress, der pandemiebedingt virtuell stattfand, mit dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König sowie den Mitgliedern des Gerichts Prof. Dr. Christine Langenfeld und Prof. Dr. Henning Radtke vertreten. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hielt einen der Fachvorträge. Prof. Dr. Christine Langenfeld und Prof. Dr. Henning Radtke hatten im Vorfeld einen Länderbericht zum Thema des Kongresses „Menschenrechte und Grundfreiheiten: Verhältnis zwischen den internationalen, supranationalen und nationalen Katalogen im 21. Jahrhundert“ erstellt. Ausrichter des Kongresses war das tschechische Verfassungsgericht, welches derzeit den Vorsitz der Konferenz innehat.
26. Februar 2021 (Freitag)
Mit am heutigen Tag veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Landkreises nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen familiengerichtliche Beschlüsse in einem das Sorgerecht für ein 13-jähriges Mädchen betreffenden Verfahren wendete. Der Landkreis, der Träger eines Jugendamtes ist, machte mit der Verfassungsbeschwerde sowohl die Verletzung von Grundrechten des Kindes als auch von eigenen Grundrechten geltend. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, weil der beschwerdeführende Landkreis im verfassungsgerichtlichen Verfahren weder berechtigt war, die Rechte des betroffenen Kindes im Wege einer Prozessstandschaft geltend zu machen, noch er sich auf die Verletzung eigener Rechte stützen konnte.
9. Februar 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt. Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt. Die Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde. Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.
5. Februar 2021 (Freitag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Hierin liegt zwar ein tiefgreifender Grundrechtseingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Gleichwohl ist dieser Grundrechtseingriff aufgrund des Gewichts der geschützten Belange zumutbar und steht nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt.
4. Februar 2021 (Donnerstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen eines Organstreitverfahrens einen Antrag der Fraktionen der Freien Demokraten, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag sowie von Obleuten dieser Fraktionen im Untersuchungsausschuss zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016 zurückgewiesen. Um die Hintergründe dieses Anschlags und etwaige Versäumnisse der zuständigen Behörden aufzuklären, setzte der Deutsche Bundestag einen Untersuchungsausschuss ein. Mit Blick auf Medienberichte, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz mindestens eine Vertrauensperson (V-Person) im Umfeld einer vom Attentäter regelmäßig besuchten Moschee geführt habe, forderte der Untersuchungsausschuss das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Benennung derjenigen Mitarbeiter auf, die mit der V-Person-Führung in diesem Fall befasst waren. Das Bundesministerium verweigerte die Benennung des V-Person-Führers insbesondere unter Berufung auf die erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die dessen Vernehmung im Untersuchungsausschuss auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe. Diese Weigerung verletzt das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, da das parlamentarische Aufklärungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten des spezifischen verfahrensgegenständlichen Quelleneinsatzes ausnahmsweise hinter den Belangen des Staatswohls zurückstehen muss.
3. Februar 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, mit dem das Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Übk) verhindert werden sollte. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt hat, dass die Ratifikation sie in ihren Rechten verletzen könnte noch dass sie insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt.
3. Februar 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem ein Einspruch gegen die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 zurückgewiesen wurde, als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerinnen rügen angesichts des geringen Anteils weiblicher Mitglieder im Deutschen Bundestag das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen durch die politischen Parteien. In der Wahlprüfungsbeschwerde wird jedoch nicht hinreichend begründet, dass der Bundesgesetzgeber zu einer solchen paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts der politischen Parteien verpflichtet ist. Darüber, ob eine solche gesetzliche Regelung zur paritätischen Ausgestaltung der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, hatte der Senat daher nicht zu entscheiden.
2. Februar 2021 (Dienstag)
Der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz ist am 28. Januar 2021 im Alter von 91 Jahren verstorben. Er gehörte dem Bundesverfassungsgericht als Richter des Zweiten Senats vom 6. Juli 1981 bis zum 24. März 1994 an. Seit November 1987 war Prof. Dr. Mahrenholz Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzender des Zweiten Senats.
1. Februar 2021 (Montag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin eines Magazins stattgegeben, die sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen richtet, die die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilen. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte einen Artikel, der sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Es wird unter anderem darüber berichtet, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens eine Firma im Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von „Schiffen jeder Art“ sei. Zudem wird unter anderem erklärt, dass es ein „paar naheliegende Gründe [gebe], nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt“. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von den Fachgerichten zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verurteilt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Entscheidung der Fachgerichte handelt es sich bei der streitgegenständlichen Passage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, welches nicht gegendarstellungsfähig ist.
28. Januar 2021 (Donnerstag)
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen wiederholt zwei Verfassungsbeschwerden betreffend eine menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen teilweise stattgegeben. In dem einen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage mit anschließender Anhörungsrüge in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots verletzt, weil aus der Entscheidung des Fachgerichts und ihren Begleitumständen nicht deutlich wurde, ob sich der Richter selbst hinreichend mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat. In dem anderen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Amtshaftungsklage in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, indem eine für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgebliche Rechtsfrage in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert wurde. In beiden Fällen wurde die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
27. Januar 2021 (Mittwoch)
Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) richtete. Gegenstand waren Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, die den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglichen (§ 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V) und die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen (§ 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V). Gleichzeitig hat die Kammer in einem weiteren Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem das Inkrafttreten von § 68b Abs. 3, § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 SGB V verhindert werden sollte. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil die Nutzung der elektronischen Patientenakte freiwillig ist und der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb schon deshalb ohne Erfolg, weil der Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht erschöpft wurde.
26. Januar 2021 (Dienstag)
Auf die Verfassungsbeschwerde des DITIB Landesverbandes Hessen e. V. hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit einem heute veröffentlichten Beschluss Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in einem gegen die Aussetzung des bekenntnisgebundenen islamischen Religionsunterrichts an Schulen des Landes Hessen gerichteten Verfahren des vorläufigen  Rechtsschutzes wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
22. Januar 2021 (Freitag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2020 (siehe Pressemitteilungen Nr. 70/2020 vom 7. August 2020 und Nr. 84/2020 vom 10. September 2020) am Dienstag, 2. März 2021, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
19. Januar 2021 (Dienstag)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“) richtete. Die fachgerichtliche Würdigung der Botschaft als eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit Blick auf die gesamten Umstände des Falls nachvollziehbar begründet, dass sich die Äußerung auf die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) bezog und damit hinreichend individualisiert war. Der Fall unterscheidet sich insoweit erheblich von vergangenen Fällen, in denen die Strafgerichte bei den herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) ohne zureichende Feststellungen zu Unrecht eine individualisierende Zuordnung zu bestimmten Personen und damit ein strafbares Verhalten angenommen hatten.
15. Januar 2021 (Freitag)
Die Informationsfilme des Bundesverfassungsgerichts „Aufbau und Alltag“, „Geschichte“ und „Bedeutende Entscheidungen“ wurden in deutscher und englischer Fassung aktualisiert. Der Film „Aufbau und Alltag“ wurde mit neuen O-Tönen, Beratungsszenen sowie Szenen aus dem Gerichtssaal versehen und mit anderer Musik ausgestattet. Es sind neue Statements des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M., der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König und der Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. Yvonne Ott zu sehen. Die deutsche Fassung des Films „Aufbau und Alltag“ wurde zusätzlich untertitelt und mit Audiodeskription versehen.
14. Januar 2021 (Donnerstag)
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 12. Januar 2021 entschieden, in Sachen „Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung“ und Ablauf des zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens, Aktenzeichen 2 BvF 2/18 und 2 BvE 5/18, am 26. und 27. Januar 2021 im Lichte der umfassenden pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen k e i n e  mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
14. Januar 2021 (Donnerstag)
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. Dezember 2020 mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten (vgl. Pressemitteilung Nr. 109/2020 vom 30. Dezember 2020). Heute wurde die Begründung übermittelt. Danach sind die Anträge auf Eilrechtsschutz teilweise bereits unzulässig, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass durch ein Abwarten bis zum Abschluss der Verfahren über die noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerden die geforderten schweren, kaum oder nicht reversiblen Nachteile entstehen. Soweit gravierende Nachteile dargelegt wurden, haben die Anträge in der Sache keinen Erfolg, da die Interessen der Antragstellenden gegenüber den Zielen des Gesetzgebers nicht eindeutig überwiegen. Teils wären noch zu erhebende Verfassungsbeschwerden auch von vornherein unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Subsidiarität genügten, denn die Frage, ob die neuen Verbote auf Tätigkeiten im Umfeld des Kernbereichs der Fleischwirtschaft überhaupt Anwendung finden, ist zunächst fachgerichtlich zu klären.
7. Januar 2021 (Donnerstag)

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